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Satzung der TSG Weisendorf 1998 e.V.

§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Die Mitglieder der bisherigen Basketball -, Gymnastik - und Volleyballabteilungen des Vereins ASV
Weisendorf e. V. gründen einen Verein, der im Vereinsregister eingetragen wird.
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft Weisendorf 1998 e. V. und hat seinen
Sitz in 91085 Weisendorf.
2. Der Verein als Mitglied des Bayerischen Landessportverband e.V. erkennt dessen Satzung und
Ordnungen an.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
4. Der Verein hat den Zweck, den Sport und die Kooperation zwischen Kinder-, Jugend- und
Erwachsenenbereich zu fördern und zu pflegen.
Der Verein wird als Dachverein für die Sportarten Basketball, Turnen und Volleyball gegründet.
Weitere Abteilungen können sich gründen oder anschließen.
Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlich-kulturellen
Veranstaltungen.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder
haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
7. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-
Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt
für Körperschaften an.

§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die schriftlich bei der Vorstandschaft
um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
3. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich; der Austritt ist dem Vorstand
gegenüber schriftlich bis zum 31.12. zu erklären.
4. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden
- wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz zweimaliger Mahnung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens.
Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vereinsausschuss,
wenn die Mehrheit aller Ausschussmitglieder für den Ausschluss stimmt. Gegen diesen Beschluss
ist binnen zwei Wochen Einspruch zulässig, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu
beschließen hat.
5. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Hallen-, Spiel- und
Platzordnung kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den
Veranstaltungen aussprechen.

§ 4
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag gliedert sich in einen Sockelbeitrag für den Dachverein sowie in
abteilungsbezogene Beiträge, die von den Abteilungen festgelegt werden.
Der Sockelbeitrag sowie sonstige Leistungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Bei der Wahl des Jugendwarts sind auch die Jugendlichen stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben.
2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn
eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.
5. Die Mitglieder können die Angebote der TSG nutzen, sofern sie in den einzelnen Abteilungen
Mitglied sind.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen sowie die
Beschlüsse der Organe der TSG zu befolgen.
7. Die Mitglieder haben alle Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen des Vereins schädigen. Sie
haben die Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und haften für vorsätzliche und
grobfahrlässige Beschädigung.

§6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss

§ 7
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte in den ersten drei Monaten eines Jahres stattfinden.
Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im
Amtsblatt des Marktes Weisendorf unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen,
- wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen
- oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt.
Die Einladung erfolgt gemäß der ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.
5. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- die Entgegennahme von Berichten der Mitglieder des Vereinsausschusses;
- die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Revisoren;
- die Entlastung des Vorstandes, des Kassenwartes und der Revisoren;
- Neu- bzw. Ersatzwahlen des Vereinsausschusses und der Revisoren, außer
den Abteilungsleitern;
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Satzung der TSG Weisendorf e.V.
Stand: 22.03.2019
- Satzungsänderungen zu beschließen;
- Anträge zu behandeln;
- die Beschlussfassung über die Auflösung einer Abteilung auf deren Antrag.
Zur Durchführung der Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen,
der die Aufgabe hat, die Wahl zu leiten. In der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Neuwahlen
sind zwei Revisoren (Kassenprüfer) zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung
und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung
durchzuführen, wobei sich Beanstandungen nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen,
nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder die Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken können.
Kassenprüfer dürfen keine Vereinsausschussmitglieder sein.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Einer Änderung des Vereinszwecks müssen zwei Drittel aller Mitglieder zustimmen. Die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder bis zu 2/3 aller Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
7. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht
spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des
Vorstandes abgestimmt werden.
8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 stimmberechtigte
Mitglieder dies verlangen.
Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.
Bei Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung werden Stimmenthaltungen als nicht
abgegebene Stimmen gewertet. Der Stimmberechtigte hat sich der Wahl enthalten und somit nicht
daran teilgenommen. Die Stimmenthaltungen sind von der Anzahl der anwesenden
Stimmberechtigten abzuziehen.

§ 8
Vorstand
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes
jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt.
Der Vorstand ist berechtigt, im Innenverhältnis über Ausgaben in Höhe von € 1000,-- im Monat zu
entscheiden. Hierüber ist dem Vereinsausschuss bei der nächsten Ausschusssitzung Rechenschaft
abzulegen. Über höhere Beträge entscheidet der Vereinsausschuss.

§ 9
Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss gehören normalerweise an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart
- der Schriftführer
- der Jugendwart
- die Abteilungsleiter
Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger
Ausschussmitglieder, deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, wählen.
2. Dem Vorsitzenden obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte sowie die Einberufung und
Leitung sämtlicher Versammlungen; er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse
teilzunehmen.
3. Dem Kassenwart obliegt die ordentliche Abwicklung sämtlicher Geldgeschäfte und deren
Buchführung. Ausgaben sind nur in Abstimmung mit dem Vorstand zulässig.
4. Der Schriftführer erledigt den anfallenden Schriftverkehr des Vereins und führt die Versammlungsund
Ausschussprotokolle, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.
5. Der Jugendwart koordiniert die sportlichen Veranstaltungen und besonderen Belange der
Jugendlichen.
6. Der Vereinsausschuss ist berechtigt, bei Bedarf Unterausschüsse einzusetzen.
7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, Kassenwart, Jugendwart und Schriftführer werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter werden von den
Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis Neuwahlen
stattgefunden haben, längstens jedoch ein Jahr. Sollte sich nach Ablauf dieses Jahres kein neuer
Vorstand finden, wird der Verein aufgelöst gemäß § 13 der Satzung.
8. Dem Vereinsausschuss obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
9. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschuss für den Rest der Amtsperiode aus, ist vom
Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Ausschussmitglied hinzuzuwählen.
10.Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und zwar mündlich,
soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwa anderes vorschreiben oder der Vereinsausschuss
im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die
Sitzung leitenden Vorsitzenden.
11.Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur
Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn 3 Ausschussmitglieder dies verlangen.
12.Der Vereinsausschuss entscheidet über die Aufnahme neuer Abteilungen.
13.Der Vereinsausschuss wird ermächtigt, bestimmte Ordnungen zur internen organisatorischen
Struktur zu erlassen.

§ 10
Protokoll
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 11
Abteilungen des Vereins
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung der Vorstandschaft Abteilungen
gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse der Vorstandschaft das
Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
2. Die Wahl der Abteilungsleiter und ihrer Mitarbeiter erfolgt in den Abteilungsversammlungen. Die
Abteilungsleiter müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Erfolgt diese
Bestätigung nicht, entscheidet nach der Ersatzwahl der Vereinsausschuss.
3. Die Abteilungsleiter und ihre Mitarbeiter werden auf die Dauer von höchstens 2 Jahren gewählt. Sie
bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
4. Abteilungsversammlungen müssen zeitlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins abgehalten
werden. Die Einberufung erfolgt durch den Abteilungsleiter oder seinen Stellvertreter. Die
Versammlung ist form- und fristgerecht einberufen, wenn die Einladung unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der
Gemeinde Weisendorf bekanntgegeben worden ist.
5. Zur Sicherung eines einheitlichen, zweckdienlichen und ordnungsgemäßen Übungs- und
Geschäftsbetriebes können sich die Abteilungen eine eigene Ordnung geben.
6. Diese Ordnung darf nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen. Sie ist der Vorstandschaft zur
Genehmigung zuzuleiten. Nicht genehmigte Ordnungen der Abteilungen haben keine Gültigkeit.
7. Die Abteilungen erkennen die gültigen Hallen- und Platzordnungen der Gemeinde an.
8. Abteilungsbezogene Beiträge werden vom Hauptverein eingezogen und weitergegeben.
9. Die Abteilungen müssen dem Vorstand jährlich schriftlich Rechenschaft über die Verwendung der
Abteilungsbeiträge ablegen.
10.Der Vorsitzende und sein Vertreter haben das Recht des Zutritts zu allen Zusammenkünften der
Abteilungen.
11. Die Auflösung einer Abteilung erfolgt, wenn
- sich auf einer hierzu einberufenen Abteilungsmitgliederversammlung die anwesenden
stimmberechtigten Abteilungsmitglieder mit ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung der
Abteilung entscheiden;
- die Abteilungsmitglieder auch bei wiederholter Einberufung innerhalb eines Jahres einer
Abteilungsmitgliederversammlung mangels Kandidaten keinen Abteilungsvorstand wählen
können.
Die Auflösung einer Abteilung durch Beschluss des Vereinsausschusses kann erfolgen, wenn
- die Abteilung für den Verein nicht mehr finanziell tragbar ist;
- die Abteilung gegen die Interessen des Vereins arbeitet und/oder die Vereinssatzung, die
Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane nicht beachtet und erfüllt.
12.Bei Auflösung einer Abteilung bleibt das evtl. vorhandene Abteilungsvermögen Eigentum
des Hauptvereins. Die Abwicklung bzw. Auflösung obliegt dem Vorstand. Von der
Auflösung einer Abteilung wird die Mitgliedschaft der Abteilungsmitglieder im Verein nicht
berührt.

§ 12
Haftungsausschluss
Der Verein übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für etwaige Schäden gegenüber seinen
Mitgliedern, die sie sich bei der Ausübung des Sports zuziehen und die nicht durch bestehende
Pflichtversicherungen abgedeckt sind. Für abhandengekommene Kleider, Ausrüstungsgegenstände
oder Wertsachen wird kein Ersatz geleistet.

§ 13
Datenschutz
Den Datenschutz regelt die Datenschutzordnung.

§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
- zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins verlangen.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
4. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb vier Wochen eine
neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
5. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das
Vermögen des Vereins dem Markt Weisendorf zu mit der Zweckbestimmung, dass dieses
Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§ 15
Inkrafttreten der Satzung
Die Änderungen in der vorstehenden Satzung wurden am 22.03.2019 im ehemaligen Lokal
Bürgerstube am Reuther Weg in Weisendorf von der Mitgliederversammlung beschlossen.
1. Vorsitzender Stellvertretender Vorsitzender
Jürgen Strässer Gottfried Probst
Weisendorf, den 27.03.2019


TSG Weisendorf
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